Punkt 1
Köder- als Köder ist nur eine künstliche Trockenfliege – Nassfliege – Nymphe ohne oder flach angedrückten Widerhaken am Einzelhaken erlaubt, Streamer, Jigg und sonstige
Fangmittel und Methoden sind zur Gänze nicht zulässig.
Cechnymphing nach den geltenden Kriterien ist für Jahreskarten Nehmer mit zwei Nymphen gestattet. Tenkara fischen ist nach den geltenden Kriterien mit einer Fliege-Nymphe erlaubt.
Punkt 2
Die Angelfischerei darf nur mit einer den üblichen Bestimmungen entsprechenden Tenkara od. Fliegenrute mit einem Köder (Springer verboten) ausgeübt werden.
Punkt 3
Bei Jahreslizenzen ist die Befischung von 01. Jänner – 31. Dezember 2x Wöchentlich von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis einschließlich eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt.
Punkt 4
Pro Fischtag dürfen nicht mehr als 2 Stk. Forellen ab 30 cm entnommen werden.
Der Ausfang ist sofort nach Entnahme in der Lizenz zu vermerken. Die Äsche ist ganzjährig geschont!!
Punkt 5
Vorfachstärken unter 0,16 mm beim Fliegenfischen sind nicht gestattet.
Vorfachstärken unter 0,12 mm beim Tenkara fischen sind nicht gestattet.
Punkt 6
Als kleinste Hakengröße ist 18 nicht zu überschreiten.
Punkt 7
Die der Lizenz beigeheftete Fangkarte ist in sorgfältiger Obsorge zu führen und nach Beendigung der Saison dem Bewirtschafter auf Verlangen bis spätestens 30. Jänner des Folgejahres persönlich, elektronisch oder auf Übermittlung dritter einsichtig zu machen.
Punkt 8
Sichtbare, der Umwelt unverträgliche Veränderungen an Fischen, Wasserqualität und Ufer
(Fauna und Flora), sind umgehend dem Bewirtschafter, einem Kontrollorgan oder evtl. der nächsten Polizeidienststelle bekannt zu geben (evtl. Wasser und Kadaver Proben entnehmen).
Punkt 9
Bei antreffen offensichtlich nicht berechtigten Personen die den Fischfang gleich welcher Art in den bekannten Grenzen ausüben, wird ersucht diese anzuhalten und unverzüglich beim
Bewirtschafter oder Kontrollorgan zu melden. Sind die Personalien nicht eindeutig zu
klären ist unter Einhaltung des StGB die Identität zu eruieren (zb. Feststellung des Fahrzeug Kennzeichens). Ist dies nicht möglich ist umgehend der Pächter, ein Kontrollorgan oder die nächste Polizei -Dienststelle zu verständigen.
Punkt 10
Um Meinungsverschiedenheiten mit den Grundeigentümern der Zufahrtswege zu vermeiden ist bei Benützung deren Erlaubnis einzuholen. Die Fahrzeugkarte ist deutlich sichtbar hinter der Windschutz-Scheibe zu platzieren.
Punkt 11
Bei den Jährlichen Besatzarbeiten (ca. 2 Std. ) ist nach Möglichkeit Mithilfe zu leisten
Punkt 12
Der Austritt aus der Lizenzgemeinschaft im Folgejahr ist bis spätestens 30.November der laufenden Saison bekannt zu geben. (ansonsten ist der Kartennehmer verpflichtet im Folgejahr erneut die Lizenz zu lösen oder einen Ersatz für die eigene Person zu stellen)
Punkt 13
Der Lizenznehmer wird dringlich ersucht nur engmaschige Unterfang-Kescher mit nach Möglichkeit Knoten-losem Netz zu verwenden. Als Alternative ist die Handlandung mit
nasser Hand zulässig.
Punkt 14
Der Bewirtschafter haftet nicht für Regressansprüche die durch Naturgewalt und der gleichen herbeigeführt sind. Ausgenommen Gastlizenzen bei Unbefischbarkeit durch Hoch – Schmelz- Braunwasser (erfolgt Lizenzgutschrift ohne Entschädigung).
Punkt 15
Der Lizenznehmer hat sich selbstständig mit den Reviergrenzen und Regeln des Gewässers vertraut zu machen.
Punkt 16
Das Angeln ist unter genauer Einhaltung dieser und der Staatlichen Fischerei -Ordnung weidgerecht auszuüben.
Punkt 17
Der amtliche Zahlungsnachweis (Erlagschein) des OÖLFV und die Lizenz ist stets mit sich zu führen, und den mit der Aufsicht betrauten Personen auf Verlangen vorzuweisen. Weiters ist das Kontrollorgan berechtigt, Angelgerät, Weggepäck sowie Fahrzeug und Köder in Augenschein zu nehmen.
Punkt 18
Bei Tages Gastkarten ist zu Beginn des Angeltages das Datum in der Lizenz mit dokumentenechtem Schreibgerät vom Gastgeber (Jahreskarteninhaber) zu vermerken.
Der Gastgeber haftet für die Waidgerechtigkeit sowie der Rechtlichen Grundlagen seines Gastes.
Punkt 19
Es ist nicht gestattet andere Personen oder Personen in Vertretung der eigenen Person angeln zu lassen.
Punkt 20
Beim Ausfang und zurücksetzen von Fischen muss größtmögliche Sorgfalt geübt werden. Kein zurücksetzen aus größerer Höhe oder Entfernung. (zb. von Brücken und Felsen)
Punkt 21
Das Fischen von Brücken und hohen Felsen ist verboten sofern nicht ein geeigneter leicht zugänglicher Landeplatz ersichtlich ist.
Punkt 22
Das lebend Haltern, sowie der Abtransport von lebenden Fischen ist nicht gestattet.
Punkt 23
Die vom Bewirtschafter / Pächter betreuten Wege, Steige und Befischungseinrichtungen insbesondere Leitern u.d.g. benützt der Kartennehmer nach eigenem Ermessen und auf eigene Gefahr.
Punkt 24
Verletzte Fische die nicht zur Entnahme bestimmt sind, oder Fische deren Weiterleben aus ersichtlichen Gründen nicht möglich ist, sind weitgerecht abzutöten, zu zerkleinern und zu Futterzwecken in das Gewässer wieder einzubringen.
Punkt 25
Der für die gelöste Lizenz erlegte Geldbetrag wird weder bei unterlassener Ausnützung noch bei Entzug durch eigenes Verschulden zurückerstattet.
Punkt 26
Auf die an den Ufern liegenden Kulturen, Wiesen, Äcker, Baumbestand etc., muss besonders Rücksicht genommen werden. Desgleichen muss alles vermieden werden, das zu Zwistigkeiten mit der Nachbarschaft, Bevölkerung und Grundeigentümern führen könnte. Für jeden durch ihm verursachten Schaden haftet der Lizenznehmer in Eigenständigkeit.
Punkt 27
Der Bewirtschafter behält sich vor ohne Angaben von Gründen den jährlichen Ausgang zu beschränken. (Schontage nach dem Besatz, gesetzliche Schonzeiten, sowie übermäßige Wassererwärmung)
Punkt 28
Es ist bei jedem Fischen ein Kugelschreiber sowie ein Maßband mitzuführen.
Punkt 30
Die/ Der Lizenznehmer/in erklärt sich mit lösen der Lizenz mit den voran stehenden Bestimmungen ausdrücklich einverstanden und spricht den Lizenzgeber und Bewirtschafter jeglicher Haftung frei.
PETRI HEIL!
01. Jänner 2016 gültig bis auf Widerruf